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   BVerwG, 29.10.1992 - 5 B 87.92   

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BVerwG, 29.10.1992 - 5 B 87.92 (https://dejure.org/1992,8020)
BVerwG, Entscheidung vom 29.10.1992 - 5 B 87.92 (https://dejure.org/1992,8020)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Oktober 1992 - 5 B 87.92 (https://dejure.org/1992,8020)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 26.09.1991 - 5 C 14.87

    Sozialhilfe - Anspruch auf Sozialhlife - Rücknahme

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1992 - 5 B 87.92
    Nach BVerwGE 89, 81/83 f., gilt diese Vorschrift auch, wenn ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und zwischen mehreren Trägern der Sozialhilfe streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist.
  • BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 98.81

    Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe bei auswärtiger Unterbringung

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1992 - 5 B 87.92
    Diese Rechtsfrage wurde in BVerwGE 66, 335 [BVerwG 13.01.1983 - 5 C 98/81]/341 f. = FEVS 32, 221/227, offengelassen; die vom Beklagten geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) besteht daher nicht.
  • BVerwG, 19.11.1992 - 5 C 33.90

    Sozialrecht - Zuständigkeit - Eingang eines Leistungsträgers

    § 43 SGB I erfaßt auch Zuständigkeitskonflikte zwischen Leistungsträgern desselben Sozialleistungsbereichs, die auf Meinungsverschiedenheiten über die sachliche Zuständigkeit des jeweils anderen Trägers im konkreten Fall beruhen und in diesem Sinne über alternative Leistungspflichten geführt werden (vgl. BVerwGE 89, 81 (83 f.) [BVerwG 26.09.1991 - 5 C 14/87] sowie Beschluß vom 29. Oktober 1992 - BVerwG 5 B 87.92 - (Beschlußabdruck S. 3) für den Sozialleistungsbereich "Sozialhilfe").
  • VG Göttingen, 01.07.2003 - 2 B 219/03

    Hilfe zum Lebensunterhalt; Lebensmittelpunkt; Scheinmietverhältnis;

    Zwar gilt § 43 SGB I auch im Verhältnis zwischen zwei örtlichen Trägern der Sozialhilfe (BVerwG, Urteil vom 26.09.1991 - 5 C 14.87-, BVerwG 89, 81; Beschluss vom 29.10.1992 - 5 B 87.92 -, Buchholz 435.11 § 43 SGB I Nr. 4).

    Die Regelung befasst sich allein mit der Frage, welcher von mehreren Sozialhilfeträgern Vorleistungen erbringen kann oder muss, wenn zwischen ihnen streitig ist, wer - örtlich oder sachlich - zur Leistung verpflichtet ist (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.11.1992 - 5 C 32.90

    Kostenerstattungsanspruch des Jugendamtes gegen den überörtlichen Träger der

    § 43 SGB I erfaßt auch Zuständigkeitskonflikte zwischen Leistungsträgern desselben Sozialleistungsbereichs, die auf Meinungsverschiedenheiten über die sachliche Zuständigkeit des jeweils anderen Trägers im konkreten Fall beruhen und in diesem Sinne über alternative Leistungspflichten geführt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1992 - BVerwG 5 C 33.90 - zur Jugendhilfe; BVerwGE 89, 81 [BVerwG 26.09.1991 - 5 C 14/87] sowie Beschluß vom 29. Oktober 1992 - BVerwG 5 B 87.92 - zur Sozialhilfe).
  • BVerwG, 19.11.1992 - 5 C 31.90

    Sozialhilferecht - Erwerbstätigkeit - Zuständigkeitskoflikte zwischen

    § 43 SGB I erfaßt auch Zuständigkeitskonflikte zwischen Leistungsträgern desselben Sozialleistungsbereichs, die auf Meinungsverschiedenheiten über die sachliche Zuständigkeit des jeweils anderen Trägers im konkreten Fall beruhen und an diesem Sinne über alternative Leistungspflichten geführt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1992 - BVerwG 5 C 33.90 - zur Jugendhilfe; BVerwGE 89, 81 sowie Beschluß vom 29. Oktober 1992 - BVerwG 5 B 87.92 - zur Sozialhilfe).
  • VG Kassel, 02.12.2004 - 7 E 3348/03

    Bedeutung des tatsächlichen Aufenthaltes für die sachliche Zuständigkeit für

    Ob daneben § 43 Abs. 1 SGB I anwendbar ist, oder ob diese Vorschrift sogar § 7 Abs. 1 HAG/BSHG verdrängt, kann dahingestellt bleiben (vgl. zum Meinungsstand: Bei VGH, Beschluss vom 11.01.1994, Az.: 12 CE 92.3726, FEVS 45, 233 ff. unter Aufgabe von bei VGH, Beschluss vom 02.03.1990, 12 CE 89.2251, FEVS 39, 408; BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992, 5 B 87/92, Buchholz 435.11 § 43 SGB I, Nr. 4).
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